
„Brrrrrrrrrrr…“ – haben Sie diesen Ton auch ständig im Ohr? Nein, Tinnitus ist es wahrscheinlich nicht. Der klingt eher wie „Piiiiiiiiep…“ Das beschriebene Geräusch dürfte mit großer Wahrscheinlichkeit ein Rasenmäher sein. Ist vielerorts derzeit auch dringend nötig. Nach der Dauerregenperiode hat man das Gras ja wirklich schon fast Wachsen hören.
Maschinengestütztes Rasenmähen gehört zu den wahren Männerdomänen. Der Ernährer im Kampf gegen die Wildnis. Aber Achtung, egal wie hoch Ihnen das Kraut im Garten während der letzten Wochen geschossen ist, auch hier gilt nicht allein das Gesetz des Dschungels. Je wilder es bei der Rasenpflege zugeht, umso schärfer sind die Paragrafen gewetzt, mit denen die Gerichte einem den männlichen Mähtrieb trimmen können.
Da gab es zum Beispiel einen Fall vor dem Amtsgericht Hamburg-Harburg, in dem ein Mann sich rechtfertigen musste, der sein Hobby zum Beruf gemacht hatte. Er mähte den Rasen auf einem Campingplatz und da gibt es in der Regel ja jede Menge Grün zu bändigen. Als er gerade wieder eine weitere Bahn gekürzt hatte, vielleicht dabei ein fröhliches Liedchen pfeifend, da wirbelte das Messer der Mähmaschine einen Stein vom Boden auf und schleuderte diesen gegen das geparkte Auto eines Campers. Das bekam dem Auto nicht so gut und die Sache landete vor dem Amtsrichter. Der hatte zu klären, ob ein männlicher Mensch im Mähwahn für einen solchen Schaden überhaupt haftbar gemacht werden kann. Im vorliegenden Fall verneinte das Gericht mit folgender Begründung: wenn der Mähmann vorher das Gras abgesucht hatte (was in diesem Fall zutraf), haftet er nicht, weil versehentlich ein Stein liegengeblieben ist. Umgekehrt bedeutet das: wer wild drauf los mäht, der haftet im Zweifel durchaus! (Az. 644 C 241/03).
Beim Rasenmähen droht dem Mammutjäger in unserer Männerbrust ernste Konkurrenz: die ebenfalls uns innewohnende Technikbegeisterung. Zwar ist es ein archaisches Erlebnis, mit so einem dröhnenden Verbrennungsmotor über den Rasen zu kreuzen – aber kennen Sie diese Rasenmähroboter? Faszinierend! Die wecken das Kind im Mann.
Bei einem Nachbarn in Siegburg allerdings erweckte der vollautomatische Heinzelmäher auch die blanke Wut, weil das Ding fast rund um die Uhr durchbrummte. Das Amtsgericht Siegburg entschied jedoch: Das ist erlaubter „unwesentlicher Lärm“. Der kleine „R2 Mäh 2“ (alberner Weltraumscherz des Autors) habe nach den Ausführungen eines Sachverständigen den maßgeblichen Wert von 50 dB (A) erheblich unterschritten (Az. 118 C 97/13).
Und wie ist das an Sonn- und Feiertagen oder früh am Morgen und spät am Abend?
Das OLG Düsseldorf hat dazu bereits im Jahre 1995 ein weises Urteil gefällt (Az. 5 Ss OWi 149/95): Rasenmähen ist grundsätzlich nur an Werktagen von 7 bis 19 Uhr erlaubt, besonders leise Geräte (unter 88 dB) dürfen bis 22 Uhr eingesetzt werden. Motor-Rasenmäher dürfen an Sonn- und Feiertagen und auch werktags von 19 Uhr bis 07 Uhr nicht verwendet werden.
Da können Sie dann dem Gras zuhören, wie es nachwächst.
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